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"Tell the chef, the beer is on me."
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hält eine (ordentliche) Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privater Internetnutzung auch dann nicht für sozial gerechtfertigt, wenn sich der Mitarbeiter in einer sog. Mitarbeitererklärung schriftlich verpflichtet hatte, den Internetzugang des Arbeitgebers nur für dienstliche Zwecke zu nutzen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 07.05.2005 – 2 AZR 581/04 -) nicht dargestellt hätte, weil es insbesondere an der Darstellung der Verweildauer des Abreitnehmers im Internet fehlt.
Bei einer Internetnutzung in geringfügigem Umfang scheidet danach also auch eine ordentliche Kündigung aus.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2010, Az.: 6 Sa 682/09
"Tell the chef, the beer is on me."
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