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"Tell the chef, the beer is on me."
Wenn ein Sharehoster für mehrere Wochen untätig bleibt, nachdem er von einer Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer des Dienstes in Kenntnis gesetzt worden ist, dann haftet er nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamburg als Gehilfe des Verletzers (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13).
Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass sich der Sharehoster nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz Kenntnis – und hier offenbar sogar der Zusicherung die Inhalte zu entferen – untätig bleibt, sondern dann nach allgemeinen Grundsätzen haftet. Das bedeutet dann im Ergebnis, dass der Sharehoster auch auf Schadensersatz haftet kann und zudem eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beim Filehoster handelnden Personen in Betracht kommt.
Im konkreten Fall hat der Senat zwar eine Haftung als Mittäter verneint, aber eine solche wegen Beihilfe bejaht. Das OLG geht insoweit davon aus, dass eine objektive Unterstützungshandlung des Sharehosters vorliegt und zudem auch bedingter Vorsatz, nachdem man nach Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung untätig geblieben ist und die Fortsetzung der Rechtsverletzung damit billigend in Kauf genommen hat.
Die Entscheidung dürfte auch auf gewöhnliche Hoster sowie alle, die fremde Inhalte zur Verfügung stellen oder publizieren, übertragbar sein.
Die Entscheidung wird auch bei Telemedicus besprochen.
"Tell the chef, the beer is on me."
"Basically the price of a night on the town!"
"I'd love to help kickstart continued development! And 0 EUR/month really does make fiscal sense too... maybe I'll even get a shirt?" (there will be limited edition shirts for two and other goodies for each supporter as soon as we sold the 200)